Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen: Ort des Schadenseintritts; Zuständigkeitsbestimmung bei Klage aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem Geschäftssitz gegen mehrere beklagte Unternehmen mit allgemeinem Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten
Leitsatz
1. Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen liegt der Ort des Schadenseintritts grundsätzlich am Sitz des Unternehmens, in dessen Vermögen eingegriffen wurde (vgl. , BGHZ 132, 105, 111; , GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide).
2. Sind Gegenstand einer Klage abgetretene Schadensersatzansprüche aus verbotenen Kartellabsprachen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem Geschäftssitz gegen mehrere beklagte Unternehmen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, kann das zuständige Gericht unbeschadet des Umstands bestimmt werden, dass in Bezug auf jeden einzelnen Zedenten für sich genommen der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet wäre (Ergänzung zu , NJW 1978, 321).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:271118BXARZ321.18.0
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1 Nr. 1 NJW-RR 2019 S. 238 Nr. 4 QAAAH-02214