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BSG Beschluss v. - B 2 U 230/17 B

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 110 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 ZPO, § 36 StVollzG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Strafgefangener - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - Verhinderung - Prozessfähigkeit - Darlegungsanforderungen

Leitsatz

Rügt ein Strafgefangener mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, hat er aufzuzeigen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das LSG von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:300818BB2U23017B0

Fundstelle(n):
EAAAH-02218

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