Rügt ein Strafgefangener mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, hat er aufzuzeigen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das LSG von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen.