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BSG Urteil v. - B 1 KR 30/18 R

Gesetze: § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 1a SGB 5, § 2 Abs 2 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 Alt 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 Alt 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 27 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, MVVRL, Art 3 Abs 1 GG

(Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Anforderungen an eine Sachrüge - Aufzeigen der gerügten Rechtsverletzung - Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - beantragte Leistung liegt nicht schon deshalb offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs, weil es sich um eine neue, bislang nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlene Methode handelt - hier: Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zur Behandlung eines Kolonkarzinoms)

Leitsatz

1. Ein Revisionskläger, der einen bestimmten Antrag stellt und die verletzte Rechtsnorm bezeichnet, begründet seine auf eine Sachrüge gestützte Revision für deren Zulässigkeit hinreichend, wenn er zudem die rechtlichen Gründe aufzeigt, die nach seiner Auffassung die angefochtene Entscheidung aufgrund einer Auseinandersetzung mit deren Gründen als unrichtig erscheinen lassen; hierbei muss er nicht die Tatsachen bezeichnen, die sein Gesamtbegehren rechtfertigen, sondern Tatsachen nur bezeichnen, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist.

2. Eine von einem Versicherten beantragte Leistung - hier Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zur Behandlung seines Kolonkarzinoms - liegt nicht schon deshalb offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung, weil es sich um eine neue, bislang nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlene Methode handelt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:061118UB1KR3018R0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 49
SAAAH-02410

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