Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Kapitalanlegers: Schadenseintritt bei vertraglichem Recht auf Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft; Vermögensschädigung bei möglichem Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft
Leitsatz
1. Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages noch nicht im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geschädigt (Fortführung u.a. der , BGHZ 186, 152 Rn. 23 f; vom , III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 7 und vom , III ZR 389/15, juris Rn. 34 sowie von , juris Rn. 65 und vom , IV ZR 193/10, VersR 2012, 1110 Rn. 21).
2. Ein den Verjährungsbeginn auslösender Schaden ist zu bejahen, wenn Umstände gegeben sind, aufgrund derer der Kapitalanleger von seiner Anlageentscheidung nicht (mehr) Abstand nehmen kann, ohne gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen. Bei dem Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anleger bereits eine gesellschaftsrechtliche Stellung erlangt hat, aufgrund derer ein Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft möglich wäre.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2945 Nr. 50 BB 2019 S. 79 Nr. 3 DB 2018 S. 2982 Nr. 49 NJW 2019 S. 356 Nr. 6 WM 2018 S. 2317 Nr. 49 ZIP 2018 S. 2421 Nr. 50 DAAAH-03397