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BGH Beschluss v. - XI ZB 3/16

Gesetze: § 41 Abs 5 Halbs 2 InvG vom , § 127 Abs 1 InvG vom , § 127 Abs 5 InvG vom , § 165 Abs 3 Nr 8 KAGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 KapMuG

Kapitalanleger-Musterverfahren: Anforderungen an den Verkaufsprospekt hinsichtlich der Vermittlungsfolgeprovision; Verdrängung der Haftung nach allgemeinen Vorschriften bei Eingreifen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung; Geltung der Sonderverjährungsfrist bei vorsätzlicher Unrichtigkeit der Prospektangabe; Statthaftigkeit der Feststellungsziele

Leitsatz

1. Die Angabe in einem Verkaufsprospekt, die Kapitalanlagegesellschaft verwende "einen Teil" der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision, genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 41 Abs. 5 Halbs. 2 InvG in der Fassung vom (jetzt: § 165 Abs. 3 Nr. 8 KAGB).

2. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 Abs. 1 InvG in der Fassung vom schließt in ihrem Anwendungsbereich nicht nur die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Kapitalanlagegesellschaft wegen Aufklärungspflichtverletzung durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei Anbahnung des Investmentvertrags gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus.

3. Die Sonderverjährungsfrist des § 127 Abs. 5 InvG in der Fassung vom gilt für Schadensersatzansprüche aus § 127 Abs. 1 InvG in der Fassung vom auch dann, wenn die Prospektangabe vorsätzlich unrichtig oder unvollständig erfolgt ist.

4. Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, sind im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft (§ 1 Abs. 1 KapMuG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:231018BXIZB3.16.0

Fundstelle(n):
AG 2019 S. 210 Nr. 6
DStR 2019 S. 12 Nr. 1
NJW-RR 2019 S. 301 Nr. 5
WM 2019 S. 20 Nr. 1
ZIP 2018 S. 99 Nr. 51
ZIP 2019 S. 25 Nr. 1
QAAAH-03400

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