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Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; Veröffentlichung der Entscheidungen , und
I.
Mit , BStBl 2018 II S. 800, und vom , , , BStBl 2018 II S. 809 und 806, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
U. a. das , BStBl 2015 II S. 914 ist insoweit nicht mehr anwendbar.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2018/0933230), BStBl I S. 1363, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„ 3 Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehm... BStBl 2018 II S. 800BStBl 2018 II S. 809BStBl 2018 II S. 806