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BFH Beschluss v. - III B 77/18

Gesetze: InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 129 ff.; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1;

Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

Leitsatz

1. NV: Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung (vgl. ständige BFH-Rechtsprechung). Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist.

2. NV: Wann eine Einkommensteuerforderung begründet ist, kann auch von der Art der Gewinnermittlung abhängen. Im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung ist dies nach dem Zuflussprinzip erst mit tatsächlicher Vereinnahmung der Fall (vgl. , BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.311018.IIIB77.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 123 Nr. 2
DStRE 2019 S. 481 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2019 S. 90
ZIP 2019 S. 133 Nr. 3
UAAAH-03429

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