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BGH Urteil v. - VII ZR 100/16

Gesetze: § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB

Schadensersatzanspruch des Bestellers bei Planungs- und Überwachungsfehlern des Architekten: Zahlungsanspruch in der Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten; Bemessung des Schadens im Wege einer Vermögensbilanz; Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags; Anspruch auf Vorfinanzierung zur Beseitigung des Bauwerkmangels

Leitsatz

1. Lässt ein Besteller Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (im Anschluss an , BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, BGHZ 218, 1).

2. Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen (im Anschluss an , BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, BGHZ 218, 1).

3. Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt (im Anschluss an , BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, BGHZ 218, 1).

4. Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadenersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten, wenn er den Mangel des Bauwerks beseitigen lassen will (im Anschluss an , BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, BGHZ 218, 1).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:081118UVIIZR100.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 860 Nr. 12
NJW-RR 2019 S. 211 Nr. 4
CAAAH-03704

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