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BGH Beschluss v. - IX ZA 14/18

Gesetze: § 233 S 1 ZPO, § 339 ZPO, § 692 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 700 Abs 1 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid

Leitsatz

Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZA14.18.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2019 S. 124 Nr. 2
WM 2019 S. 38 Nr. 1
QAAAH-03708

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