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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 54/17

Gesetze: KN Unterpos. 8525 8030; KN Unterpos. 8525 8091; KN Unterpos. 8525 8099; ErlKN Unterpos. 8525 8030; ErlKN Unterpos. 8525 8091; ErlKN Unterpos. 8525 8099

Tarifierung: Einreihung von Action-Kameras Entscheidung nach Vorlageentscheidung des verb. Rs. C-435/15 und C-666/15 - Grofa

Leitsatz

1. Im Erfolgsfalle der Klage wird das HZA verpflichtet, eine neue vZTA mit Wirkung vom ursprünglichen Erteilungsdatum an zu erlassen.

2. Action-Kameras, die sowohl die Funktion eines digitalen Fotoapparats als auch eines Videokameraaufnahmegeräts erfüllen, sind als Videokameraaufnahmegeräte (Unterpositionen 8525 8091/99 KN) einzureihen, wenn sie Videosequenzen bei einer bestimmten Auflösung mit einer Länge von mehr als 30 Minuten aufzeichnen können.

3. Innerhalb der Unterpositionen für Videokameraaufnahmegeräte sind sie in die Unterposition 8525 8091 KN einzureihen, wenn sie nicht zur autonomen Aufzeichnung von Videosignalen aus fremden Quellen fähig sind.

Fundstelle(n):
EAAAH-03926

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