Rentenversicherung - Versicherungspflicht - arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug - Beschäftigung - Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Einrichtung zum Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist nicht mit der Aufnahme von Behinderten zu deren Betreuung gleichzustellen
Leitsatz
Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug weist nicht die Merkmale einer die Rentenversicherungspflicht begründenden Beschäftigung auf.