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BSG Urteil v. - B 12 KR 18/17 R

Gesetze: § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 1227 Abs 1 Nr 1 RVO, § 41 StVollzG, Art 3 Abs 1 GG

Rentenversicherung - Versicherungspflicht - arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug - Beschäftigung - Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Einrichtung zum Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist nicht mit der Aufnahme von Behinderten zu deren Betreuung gleichzustellen

Leitsatz

Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug weist nicht die Merkmale einer die Rentenversicherungspflicht begründenden Beschäftigung auf.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:040918UB12KR1817R0

Fundstelle(n):
RAAAH-03952

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