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BFH Urteil v. - IX R 28/17

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4; EStG § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9; AO § 164; AO § 171 Abs. 3a, Abs. 10; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d 1. Halbsatz; AO § 181 Abs. 1 Satz 1; AO § 182 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative; FGO § 74; FGO § 100 Abs. 2; FGO § 101;

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG a.F., § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG - Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 erster Halbsatz EStG - Bedingte Revisionseinlegung

Leitsatz

1. NV: Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann gemäß § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zu ändern, wenn im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind und die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 erster Halbsatz EStG eine steuerliche Auswirkung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste auf die Höhe der Einkommensteuer ausschließt.

2. NV: Eine lediglich „vorsorglich“ eingelegte Revision ist als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.200718.IXR28.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 110 Nr. 2
HFR 2019 S. 193 Nr. 3
VAAAH-04003

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