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BGH Urteil v. - VIII ZR 67/18

Gesetze: § 535 Abs 1 S 2 BGB, § 536 Abs 1 BGB

Mietminderung bei Altbauwohnung: Gefahr einer Schimmelpilzbildung durch Wärmebrücken in den Außenwänden als Sachmangel; dem Mieter zumutbare Beheizung und Lüftung der Wohnung

Leitsatz

1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur , NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom , V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom , VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom , XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20 und vom , VIII ZR 271/17; jeweils mwN).

2. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an , NJW 2007, 2177 Rn. 32; vom , VIII ZR 271/17, aaO).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:051218UVIIIZR67.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 8 Nr. 4
PAAAH-04365

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