Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht: Schlüssiger Vortrag des Beweisführers; Vornahme von auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen durch einen vollmachtlosen Vertreter der Partei; Insolvenzschuldner als Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle
Leitsatz
1. Vor Vernehmung eines Zeugen müssen die Voraussetzungen des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bewiesen oder unstreitig sein. Es reicht insoweit der schlüssige Vortrag des Beweisführers aus.
2. Der vollmachtslose Vertreter unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
3. In einem Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist der Insolvenzschuldner nicht Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Sinne des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Vorschrift ist auch nicht analog auf den Insolvenzschuldner anwendbar.
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:201118BIIZB22.17.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 517 Nr. 8 WM 2019 S. 125 Nr. 3 ZIP 2019 S. 127 Nr. 3 ZIP 2019 S. 3 Nr. 2 ZAAAH-04366