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BGH Beschluss v. - II ZB 22/17

Gesetze: § 384 Nr 1 ZPO, § 385 Abs 1 Nr 4 ZPO

Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht: Schlüssiger Vortrag des Beweisführers; Vornahme von auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen durch einen vollmachtlosen Vertreter der Partei; Insolvenzschuldner als Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Leitsatz

1. Vor Vernehmung eines Zeugen müssen die Voraussetzungen des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bewiesen oder unstreitig sein. Es reicht insoweit der schlüssige Vortrag des Beweisführers aus.

2. Der vollmachtslose Vertreter unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

3. In einem Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist der Insolvenzschuldner nicht Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Sinne des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Vorschrift ist auch nicht analog auf den Insolvenzschuldner anwendbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:201118BIIZB22.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 517 Nr. 8
WM 2019 S. 125 Nr. 3
ZIP 2019 S. 127 Nr. 3
ZIP 2019 S. 3 Nr. 2
ZAAAH-04366

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