Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und sind Miteigentümer zu einem Anteil von je ½. Die Beklagte ist Eigentümerin der Sondereigentumseinheit im ersten Obergeschoss, die Kläger sind Eigentümer der Sondereigentumseinheit im Erdgeschoss des Gebäudes. In der Südfassade des Gebäudes ist im Bereich des ersten Obergeschosses eine Tür eingelassen worden, von der aus eine Stahltreppe in den Gartenbereich des Anwesens führt. Die Kläger beabsichtigen, unterhalb dieser Tür ein Fenster bzw. eine Fenstertür einzubauen. In der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2011 fand der Beschlussantrag der Kläger, dem Einbau des Fensters zuzustimmen, keine Mehrheit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:121018UVZR291.17.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2019 S. 460 Nr. 8 BAAAH-04387