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LSG Sachsen Urteil v. - L 9 KR 263/13

Streitig ist, ob der Kläger zu 2. in der Fahrschule des Klägers zu 1. als Fahrlehrer abhängig beschäftigt war, der Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag und der Kläger zu 1. Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 30.447,49 EUR nachzuzahlen hat.

Fundstelle(n):
VAAAH-04444

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