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Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
Änderung des § 8c KStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom (BGBl 2018 I S. 2338)
Änderung des § 8c KStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom (BGBl 2018 I, 2338)
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom ist § 8c KStG um eine Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem anwendbare Regelung galt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom zeitlich unbefristet.
Aufgrund beihilferechtlicher Bedenken hatte die Europäische Kommission mit Beschluss vom (Az. K(2011)275) festgestellt, dass die sogenannte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstelle. Gegen den Beschluss der Europäischen Kommission wurde Klage beim EuGH erhoben. Eine Anwendung der Sanierungsklausel im Steuerfestsetzungsverfahren war im Anschluss bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage nach § 34 Abs. 6 KStG a. F. nicht mehr möglich. Mit Urteil vom hat der Europäische Gerichtshof (Az. P) nunmehr über das Verfahren entschieden. Aus diesem Grund wurde durch das Ge...BGBl 2018 I, 2338