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BFH Beschluss v. - V B 72/18

Gesetze: FGO § 81 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 155; StPO § 249; AO § 15; AO § 101;

Verfahrensfehler; Aufhebung und Zurückverweisung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verwertung mittelbarer Beweismittel; Gesamtergebnis des Verfahrens

Leitsatz

1. NV: Mittelbare (schriftliche) Beweismittel können bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist.

2. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung den unterschiedlichen Beweiswert von Urkunden- und Zeugenbeweis nicht beachtet.

3. NV: Ein Verstoß gegen die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt u.a. vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache (protokollierte Aussage einer Zeugin) bei seiner Beweiswürdigung unberücksichtigt lässt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.271118.VB72.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 85 Nr. 3
BFH/NV 2019 S. 202 Nr. 3
DStZ 2019 S. 102 Nr. 4
IAAAH-05121

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