Verfahrensfehler; Aufhebung und Zurückverweisung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verwertung mittelbarer Beweismittel; Gesamtergebnis des Verfahrens
Leitsatz
1. NV: Mittelbare (schriftliche) Beweismittel können bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist.
2. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung den unterschiedlichen Beweiswert von Urkunden- und Zeugenbeweis nicht beachtet.
3. NV: Ein Verstoß gegen die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt u.a. vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache (protokollierte Aussage einer Zeugin) bei seiner Beweiswürdigung unberücksichtigt lässt.
Tatbestand
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:B.271118.VB72.18.0
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 85 Nr. 3 BFH/NV 2019 S. 202 Nr. 3 DStZ 2019 S. 102 Nr. 4 IAAAH-05121