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BGH Urteil v. - I ZR 112/17

Gesetze: Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG

Wettbewerbsverstoß: Gebot der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung; Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bei gemeindlichen Publikationen; wertende Gesamtbetrachtung; Wirkung als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung - Crailsheimer Stadtblatt II

Leitsatz

Crailsheimer Stadtblatt II

1. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Fortführung von , GRUR 2012, 728 Rn. 9 und 11 - Einkauf Aktuell).

2. Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits.

3. Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

4. Je stärker eine kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen - auch optisch - als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefährdet und die daraus abgeleitete Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:201218UIZR112.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 763 Nr. 11
XAAAH-05236

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