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BGH Urteil v. - IX ZR 22/18

Gesetze: Art 22 Nr 1 EGV 44/2001, Art 23 Abs 1 EGV 44/2001, § 133 BGB, § 157 BGB

Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-I-VO: Sachliche Reichweite der in einem Darlehensvertrag geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung; Klage wegen persönlicher Ansprüche des Sicherungsgebers hinsichtlich der Rückgewähr von dinglichen Sicherheiten

Leitsatz

1. Haben die Parteien in einem schriftlichen Darlehensvertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis geschlossen, erfasst diese Gerichtsstandsvereinbarung regelmäßig auch Rechtsstreitigkeiten, die aus einer im Anschluss an eine Kündigung des Darlehensvertrags mündlich vereinbarten Fortsetzung des Darlehensverhältnisses zu unveränderten Bedingungen entspringen.

2. Eine Klage, die persönliche Ansprüche des Sicherungsgebers hinsichtlich der Rückgewähr von dinglichen Sicherheiten betrifft, ist keine Klage, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:061218UIXZR22.18.0

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 183 Nr. 4
DB 2019 S. 6 Nr. 4
NJW 2019 S. 8 Nr. 7
WM 2019 S. 232 Nr. 5
ZIP 2019 S. 2077 Nr. 43
YAAAH-05308

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