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BVerwG Urteil v. - 2 C 31/18

Tatbestand

Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) und wurde zum 1. Mai 2014 zum Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12) ernannt. Im Jahr 2005 beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation; er hält seine Bezüge für verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Bezüge im Zeitraum von 2005 bis zum 25. April 2017.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:301018U2C31.18.0

Fundstelle(n):
SAAAH-05349

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