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BGH Urteil v. - V ZB 180/17

Gesetze: § 62a Abs 1 S 2 AufenthG, Art 267 AEUV, Art 16 Abs 1 EGRL 115/2008

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Vollziehung der Abschiebungshaft in einer gewöhnlichen Haftanstalt bei von dem Ausländer ausgehender erheblicher Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348/98) einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Abschiebungshaft in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden kann, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, wobei der Abschiebungsgefangene auch in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen ist?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:221118BVZB180.17.0

Fundstelle(n):
BAAAH-05453

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