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BGH Urteil v. - XII ZR 116/17

Gesetze: § 203 BGB, § 1375 BGB, § 1376 BGB

Zugewinnausgleich: Liquidationswert als unterste Grenze des Unternehmenswerts; Voraussetzungen für den Ansatz des Liquidationswerts; Verweigerung der Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen durch den Schuldner

Leitsatz

1. Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts.

2. Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.

3. Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an , NJW 2017, 949 und vom , VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:051218UXIIZR116.17.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2019 S. 358 Nr. 5
NJW 2019 S. 8 Nr. 6
LAAAH-05454

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