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BGH Urteil v. - X ZR 80/15

Gesetze: § 29 Abs 1 ZPO, Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 2 EGV 44/2001, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst b EGV 261/2004

Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einheitlicher Buchung mehrerer Flüge

Leitsatz

1. Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet.

2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR80.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 8 Nr. 6
NJW-RR 2019 S. 432 Nr. 7
RIW 2019 S. 449 Nr. 7
PAAAH-05457

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