Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einheitlicher Buchung mehrerer Flüge
Leitsatz
1. Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR80.15.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 8 Nr. 6 NJW-RR 2019 S. 432 Nr. 7 RIW 2019 S. 449 Nr. 7 PAAAH-05457