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EuGH Urteil v. - C-622/16 P bis C-624/16 P

Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe für unmöglich erklärt wird – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklagen, die von Wettbewerbern von Empfängern staatlicher Beihilfen erhoben wurden – Zulässigkeit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Begriff der ‚absoluten Unmöglichkeit‘, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückzufordern – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit

Leitsatz

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), wird aufgehoben, soweit damit die Klage der Scuola Elementare Maria Montessori Srl abgewiesen wurde, die darauf gerichtet war, den Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/16 P zurückgewiesen.

3. Der Beschluss 2013/284 wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat.

4. Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-623/16 P und C-624/16 P werden zurückgewiesen.

5. Die Scuola Elementare Maria Montessori Srl trägt die Hälfte ihrer im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-622/16 P entstandenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission und ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13.

6. Die Europäische Kommission trägt, was ihre eigenen Kosten anbelangt, ein Drittel der Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13 sowie die mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P zusammenhängenden Kosten und, was die Kosten der Scuola Elementare Maria Montessori Srl betrifft, ein Drittel der Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13, die Hälfte der mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/16 P zusammenhängenden Kosten und die in der Rechtssache C-623/16 P entstandenen Kosten.

7. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P entstandenen Kosten.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2018:873

Fundstelle(n):
QAAAH-05649

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