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BGH Urteil v. - IX ZR 229/17

Gesetze: § 129 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 InsO, § 304 ZPO

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Gewährung eines Darlehens durch den Schuldner; zur Nutzung überlassene Gegenstände; eingeräumte Kapitalnutzung als unentgeltliche Leistung; Grundurteil über den Anfechtungsanspruch bei Entreicherungseinwand des Anfechtungsgegners

Leitsatz

1a. Gewährt der Schuldner ein Darlehen, führt die dem Darlehensnehmer verschaffte Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt.

1b. Sind die dem Anfechtungsgegner zur Nutzung überlassenen Gegenstände der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen, genügt in der Regel die Feststellung, dass dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.

2. Die mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumte Kapitalnutzung stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar.

3. Bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch ist der Einwand des Anfechtungsgegners, er sei durch die unentgeltliche Leistung nicht (mehr) bereichert, nur insoweit zu prüfen, als nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anfechtungsanspruch in irgendeiner Höhe besteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:151118UIXZR229.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 193 Nr. 5
BB 2019 S. 526 Nr. 10
DB 2019 S. 242 Nr. 5
DB 2019 S. 7 Nr. 5
DStR 2019 S. 522 Nr. 10
NJW-RR 2019 S. 553 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2019 S. 622
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2019 S. 255
WM 2019 S. 213 Nr. 5
ZIP 2019 S. 233 Nr. 5
ZIP 2019 S. 7 Nr. 4
SAAAH-05683

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