Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels
Leitsatz
1. Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert.
2. Die Frage, in welchen Fällen die Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels ruht, ist in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschließend geregelt.
3. Die Vollstreckung kann nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB "nach dem Gesetz" nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden, wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:181218BIZB72.17.0
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 9 Nr. 6 NJW-RR 2019 S. 822 Nr. 13 WM 2019 S. 210 Nr. 5 ZIP 2019 S. 733 Nr. 15 HAAAH-05798