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BGH Beschluss v. - IX ZB 8/17

Gesetze: § 35 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG, § 2 Abs 2 S 4 BetrAVG, § 159 Abs 3 VVG

Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung einer Lebensversicherung zur Insolvenzmasse; Nachtragsverwaltung bei Ansprüchen des Schuldners aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung

Leitsatz

1. Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse.

2. Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:201218BIXZB8.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 11
DStR 2019 S. 742 Nr. 14
NJW 2019 S. 8 Nr. 8
NJW 2019 S. 999 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 993
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2019 S. 470
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2019 S. 215
WM 2019 S. 217 Nr. 5
ZIP 2019 S. 229 Nr. 5
RAAAH-05799

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