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BGH Beschluss v. - V ZB 259/17

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei falsch adressiertem und sodann korrigiertem Schriftsatz

Leitsatz

Der Rechtsanwalt, der einen falsch adressierten fristgebundenen Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt und einen korrigierten Schriftsatz unterzeichnet hat, genügt regelmäßig der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft anweist, den korrigierten Schriftsatz zu versenden; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es grundsätzlich nicht (Anschluss u.a. an , NJW 2014, 700 Rn. 13). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Kanzleikraft nicht ausdrücklich angewiesen hat, den falsch adressierten Schriftsatz zu vernichten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:251018BVZB259.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 408 Nr. 8
NJW 2019 S. 9 Nr. 7
NJW-RR 2019 S. 315 Nr. 5
RAAAH-05893

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