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OFD Nordrhein-Westfalen

Verfügung betr. Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen; Bisher noch offene Zweifelsfragen

Bezug:

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Durch das Nebeneinander von Verwaltungsanweisung ( BStBl I S. 386) und gesetzlicher Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sind Fragen zu deren Anwendungsbereich aufgetreten. Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

1. Sollen Aufwendungen, die zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit führen und für sich Anschaffungskosten sind, in die Prüfung der 15 %- Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG einbezogen werden?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG schließt nur Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten aus. Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards sind hiervon nicht berührt und daher in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen (vgl. , BStBl II S. 996).

2. Sind Schönheitsreparaturen in die Berechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG einzubeziehen?

Zu den Aufwendungen i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2...BStBl II S. 999BStBl 2010 II S. 125

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