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BSG Urteil v. - B 14 AS 38/17 R

Gesetze: § 54 Abs 5 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 7 S 1 SGB 2, § 22 Abs 7 S 2 SGB 2, § 22 Abs 7 S 3 Nr 3 SGB 2, § 22 Abs 7 S 4 SGB 2, § 22 Abs 8 S 1 SGB 2, § 53 Abs 2 Nr 2 SGB 1, § 53 Abs 3 SGB 1

Sozialgerichtliches Verfahren - Mehrheit von Streitgegenständen - allgemeine Leistungsklage - Statthaftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Direktzahlung der Miete an den Vermieter - kein Schuldbeitritt des Grundsicherungsträgers - kein Zahlungsanspruch des Vermieters

Leitsatz

1. Die allgemeine Leistungsklage des Vermieters eines Arbeitslosengeld II-Beziehers zur Verfolgung von dessen Ansprüchen gegen das Jobcenter ist unstatthaft, solange der in diesem Verhältnis erforderliche Verwaltungsakt nicht ergangen ist.

2. Zahlungsansprüche des Vermieters aus einem gesetzlich begründeten Schuldbeitritt des Jobcenters zur mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines Arbeitslosengeld II-Beziehers bestehen nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:090818UB14AS3817R0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 3740 Nr. 51
XAAAH-06046

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