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BVerwG Urteil v. - 1 C 16/18

Gesetze: § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, Art 17 Abs 1 EUV 604/2013, Art 23 Abs 3 EUV 604/2013, Art 23 Abs 2 EUV 604/2013, Art 27 Abs 4 EUV 604/2013, Art 27 Abs 3 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 3 Abs 2 UAbs 2 EUV 604/2013, Art 3 Abs 2 UAbs 1 EUV 604/2013, § 80 Abs 4 VwGO

Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) wird durch eine vor ihrem Ablauf verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 80 Abs. 4 VwGO) jedenfalls dann unterbrochen, wenn diese aus sachlich vertretbaren Erwägungen erfolgt ist.

2. Eine sachlich gerechtfertigte behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung darf auch dann erfolgen, wenn eine erste gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung nicht zur Gewährung aufschiebender Wirkung geführt hat, über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aber noch nicht endgültig entschieden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:080119U1C16.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 7
FAAAH-06065

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