Gesetze: § 99 Abs 1 S 2 Alt 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 3 VwGO
Auskunftsanspruch nach dem (mutmaßlichen) Tod eines Informanten; Schwärzung von Akten; Vertraulichkeitszusage
Leitsatz
1. Das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO kann auch nach dem (mutmaßlichen) Tod eines Informanten die Geheimhaltung seiner persönlichen Daten erforderlich machen. Denn das für die Gewinnung von Informanten notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen ist zu gewährleisten.
2. Liegt der (mutmaßliche) Tod eines Informanten länger als etwa 30 Jahre zurück, bedarf die Notwendigkeit einer weiteren Geheimhaltung bei weit zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen zusätzlicher Erläuterungen.