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LSG Bayern Urteil v. - L 20 VJ 3/17

Gesetze: IfSchG § 60; IfSchG § 61; SGG § 75 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.

2. Eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGG setzt einen Antrag der Bundesrepublik Deutschland selbst voraus, der Antrag eines Beteiligten reicht dafür nicht.

Fundstelle(n):
ZAAAH-06161

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