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LSG Bayern Urteil v. - L 8 SF 185/17 EK

Gesetze: GVG § 198 Abs. 5; SGG § 202 Abs. 1 S. 2; SGG § 90; SGG § 94 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Klageerhebung i. S. d. § 198 Abs. 5 S. 1 GVG bedeutet im Bereich des SGG nach § 90 SGG die Klageeinreichung bei Gericht. Anders als im Zivilverfahren bedarf es für die Klageerhebung keiner Zustellung der Klageschrift.

2. § 94 S. 2 SGG stellt eine Sonderregelung für den Eintritt der Rechtshängigkeit von Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG dar. Diese Regelung ändert jedoch nichts am für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Begriff der Klageerhebung nach § 90 SGG.

Fundstelle(n):
JAAAH-06162

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