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BGH Urteil v. - I ZR 3/16

Gesetze: § 3a UWG, § 49 Abs 4 S 2 PBefG, § 49 Abs 4 S 5 PBefG, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 58 Abs 1 AEUV, Art 2 Abs 2 Buchst d EGRL 123/2006

Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Zulässigkeit der unmittelbaren Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen bei Auftragserteilung durch Vermittler; Vereinbarkeit des Verbots der Smartphone-Applikation "UBER Black" mit den unionsrechtlichen Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit; Vermittlungsdienst als Verkehrsdienstleistung - UBER Black II

Leitsatz

Uber Black II

1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.

3. Das Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.

4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:131218UIZR3.16.0

Fundstelle(n):
RIW 2019 S. 221 Nr. 4
WM 2019 S. 794 Nr. 17
ZIP 2018 S. 100 Nr. 51
TAAAH-06283

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