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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des (BStBl 2016 I S. 85)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
„I. |
Kapitalvermögen (§ 20 EStG) | 1 –
129a | |
1. | Laufende Erträge
(§ 20
Absatz 1 EStG) | 1 –
8c | |
a) | Dividenden
(§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG) | 1 – 3 | |
b) | Einnahmen aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
(§ 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG) | 4 | |
c) | Lebensversicherungen
(§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG) | 5 | |
d) | Erträge aus sonstigen
Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG) | 6 –
8c ” | |
„II. |
Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22
Nummer 3 EStG) /Private
Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) |
129b – 131” | |
Randziffer 8c wird neu eingefügt:
„Kapitalertragsteuerabzug bei Erstattung von Darlehenszinsen auf darlehensfinanzierte Kreditbearbeitungsgebühren
8c Werden durch ein Kreditinstitut Darlehenszinsen auf eine in die Finanzierung eingeschlossene Kreditbearbeitungsgebühr erstattet, liegen keine Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG vor; für einen ggf. übersteigenden Betrag gilt Rz. 8b.”
Randziffer 38 wird wie folgt gefasst:
„Besonderheiten bei Devisentermingeschäften
38 Devisentermingeschäfte können die Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukü...BStBl 2018 II S. 189