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Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen treten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am in Kraft.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG)
1 Gemäß § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Markplatzes zu den auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmern, die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, folgende Grunddaten aufzuzeichnen:
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers unter der dieser im Inland steuer...