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BGH Urteil v. - X ZR 14/17

Gesetze: Art 30 BGBEG, Art 33 Abs 1 BGBEG, Art 33 Abs 2 BGBEG, Art 54 Abs 2 EuPatÜbk, Art 89 EuPatÜbk

Patentfähigkeit einer Erfindung: Anwendbares Recht auf die Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch Inanspruchnahme als Diensterfindung durch den Arbeitgeber und durch Vereinbarung zwischen dem Diensterfinder und seinem Arbeitgeber; Stand der Technik im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitzonen beim Hochladen einer technischen Lehre auf einen Webserver - Drahtloses Kommunikationsnetz

Leitsatz

Drahtloses Kommunikationsnetz

1. Die Wirksamkeit der Überleitung der Rechte an einer Erfindung durch Inanspruchnahme als Diensterfindung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Arbeitsstatut.

2. Welche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sich aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Übertragung eines Prioritätsrechts ergeben, ist nicht nach dem für die Erstanmeldung maßgeblichen Recht zu beurteilen, sondern nach dem Vertragsstatut. Wird die Vereinbarung zwischen dem Diensterfinder und seinem Arbeitgeber getroffen, entspricht das Vertragsstatut regelmäßig dem Arbeitsstatut.

3. Eine technische Lehre, die der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht wird, dass sie auf einen Webserver hochgeladen und über das Internet allgemein oder einem Teil der Fachöffentlichkeit weltweit verfügbar gemacht wird, bildet nicht bereits dann Stand der Technik, wenn zum Zeitpunkt des Hochladens in einer andern Zeitzone als derjenigen des Ortes des Hochladens der Prioritäts- oder Anmeldetag noch nicht angebrochen war.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:040918UXZR14.17.0

Fundstelle(n):
GAAAH-06899

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