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BFH Urteil v. - I R 24/16

Gesetze: EStG 1997 § 50c Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 11; UmwStG 1995 § 4 Abs. 4, Abs. 5; UmwStG 1995 § 14 Satz 1; EGV Art. 73b; EG Art. 43; EG Art. 56; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; AO § 179 Abs. 3; Richtlinie 90/434/EWG Art. 8 Abs. 1;

Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell - Nachweismöglichkeit über die sperrbetragsmindernde Differenzierung des Anteilskaufpreises

Leitsatz

1. NV: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege der Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog. Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils ein Sperrbetrag (gemäß § 50c Abs. 11 EStG 1997 als unmittelbarer sowie gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1997 als mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen (Bestätigung der , BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831, und vom I R 41/05, BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604).

2. NV: Dem Steuerpflichtigen ist im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung des Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.240718.IR24.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 274 Nr. 4
GmbHR 2019 S. 370 Nr. 7
HFR 2019 S. 188 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2019 S. 213
LAAAH-06909

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