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BGH Beschluss v. - I ZB 21/18

Gesetze: § 1032 Abs 2 ZPO, § 1066 ZPO, § 242 BGB, § 2220 BGB

Testamentarische Schiedsanordnung des Erblassers: Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach Anrufung des Schiedsgerichts aber vor dessen Konstituierung; Einsetzung des Testamentsvollstreckers als Einzelschiedsrichter in Streitigkeiten zwischen ihm und den Erben

Leitsatz

1. Es ist zulässig, wenn sich ein Kläger im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein Schiedsgericht wendet, jedoch vor dessen Konstituierung wegen an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehender Zweifel das staatliche Gericht mit dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO anruft.

2. Eine in einem Testament angeordnete Schiedsklausel ist unwirksam, soweit ein Testamentsvollstrecker als Einzelschiedsrichter auch über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker entscheiden soll.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:081118BIZB21.18.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 385 Nr. 8
ErbStB 2019 S. 214 Nr. 7
NJW 2019 S. 8 Nr. 11
NJW 2019 S. 857 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2019 S. 702
WM 2019 S. 1031 Nr. 22
ZIP 2019 S. 1040 Nr. 21
OAAAH-06973

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