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BGH Urteil v. - I ZR 104/17

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 51 S 3 UrhG, § 72 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 305 Abs 2 Nr 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 BGB, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO

Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung von Fotos im Internet: Einheitlicher Streitgegenstand bei Geltendmachung des Schutzes für Lichtbildwerke und für Lichtbilder; Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden; öffentliche Zugänglichmachung von entgegen dem Fotografierverbot in einem kommunalen Museum gefertigten Fotos - Museumsfotos

Leitsatz

Museumsfotos

1. Stützt der Kläger einen Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Festhaltung an , GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 - Werbefotos).

2. Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

3. Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:201218UIZR104.17.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 13 Nr. 1
NJW 2019 S. 757 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2019 S. 15
ZIP 2019 S. 9 Nr. 5
KAAAH-07083

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