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BGH Urteil v. - III ZR 109/17

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 309 Nr 12 Halbs 1 Buchst b BGB, § 309 Nr 12 Halbs 2 BGB

Anlageberatungsvertrag: Wirksamkeit einer vom Berater vorformulierten Bestätigung des Anlegers über die Kenntnisnahme der Risikohinweise in einem Emissionsprospekt; Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Empfangsbekenntnisses; Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe - Wissenserklärung - Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe

Leitsatz

Wissenserklärung, Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe

1. Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gemäß § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchstabe b BGB unwirksam. Hierin liegt eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich.

2. Ein Empfangsbekenntnis im Sinne von § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB muss getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden und darf keine weiteren Erklärungen umfassen.

3. Die Frage, ob der Anleger genügend Zeit hatte, um einen ihm zur Information unter anderem über die Risiken des Investments zur Verfügung gestellten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Regelfrist gibt es nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:100119UIIIZR109.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 400 Nr. 8
DB 2019 S. 422 Nr. 8
DB 2019 S. 6 Nr. 7
NJW 2019 S. 8 Nr. 9
NJW-RR 2019 S. 428 Nr. 7
WM 2019 S. 304 Nr. 7
ZIP 2019 S. 376 Nr. 8
WAAAH-07121

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