Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VI ZB 2/18

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 568 S 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Kostenfestsetzungsverfahren: Gesetzlicher Richter bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter im Beschwerdeverfahren nach eigener Entscheidung in der Sache; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des Beklagten für die in Unkenntnis der Klagerücknahme erfolgten anwaltlichen Tätigkeit

Leitsatz

1. Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom , VI ZB 34/17, juris, Rn. 5).

2. Die Beschwerdeentscheidung unterfällt in einem solchen Fall der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung in der Sache richtig ist.

3. Zur Erstattungsfähigkeit der dem Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Klageabweisung und seine Begründung) in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Klagerücknahme erfolgt (Fortführung Senat, Beschluss vom , VI ZB 70/16, MDR 2018, 1407).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:181218BVIZB2.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 9 Nr. 11
NJW-RR 2019 S. 381 Nr. 6
GAAAH-07122

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank