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BVerwG Urteil v. - 9 C 5/17

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 53 Abs 2 S 1 VwVfG, § 11 Abs 2 VwGO, § 127 BauGB, § 129 Abs 1 S 1 BauGB, § 133 BauGB, § 169 Abs 2 S 1 AO, § 170 Abs 1 AO, § 3 Abs 1 Nr 4 KAG RP

Erschließungsbeitragsrecht; zeitliche Grenze der Beitragserhebung; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG

Leitsatz

1. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (im Anschluss an - BVerfGE 133, 143).

2. Dem § 53 Abs. 2 VwVfG kann weder im Wege der Analogie noch mittels des Grundsatzes von Treu und Glauben eine zeitliche Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entnommen werden, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügt.

3. Im Erschließungsbeitragsrecht entsteht die Vorteilslage ( - BVerfGE 133, 143 Rn. 40), wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht. Soweit die Entstehung der Beitragspflicht darüber hinaus die Widmung der Straße und die Wirksamkeit der Beitragssatzung erfordert, wirkt sich dies nicht auf den Eintritt der Vorteilslage aus.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:060918B9C5.17.0

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2018 S. 2840
GAAAH-07161

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