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BVerwG Urteil v. - 5 C 10/17

Gesetze: § 7 Abs 1 S 1 BAföG, § 7 Abs 1a S 1 BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 2 BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 3 BAföG, § 7 Abs 2 S 2 BAföG, Art 3 Abs 1 GG

Bei Wechsel von Bachelor- zu grundständigem Diplomstudiengang keine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG, sondern verfassungskonforme Erweiterung des Förderungstatbestandes nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG

Leitsatz

Auszubildende, die nach dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Bachelorgrades ihre Hochschulausbildung infolge der vollständigen Anrechnung ihrer im Bachelorstudium erbrachten Leistungen mittels Quereinstiegs in ein höheres Fachsemester eines grundständigen Diplomstudiums in derselben Fachrichtung fortsetzen, haben für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:291118U5C10.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 9
QAAAH-07162

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