Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Umsatzsteuerrichtlinie wegen Nichtbefreiung privater ambulanter Pflegedienste von der Umsatzsteuer; dreijährige Verjährungsfrist; Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts zur Vorabentscheidung des EuGH
Leitsatz
1. Die Bundesrepublik hat durch die Regelungen in § 4 Nr. 16 und 18 UStG 1980 und 1992 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, indem sie private ambulante Pflegedienste in den Jahren 1989 bis 1991 nicht (rückwirkend) hinsichtlich der aus den Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat.
2. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (Bestätigung , juris Rn. 36 und vom , III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 38 ff).
3. Zur Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.