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BGH Urteil v. - VII ZR 6/18

Gesetze: § 157 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 27 Abs 19 UStG, § 13b Abs 2 Nr 4 S 1 UStG 2011, § 13b Abs 5 S 2 Halbs 1 UStG 2011

Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des vom Bauträger nicht an die Finanzverwaltung abgeführten Umsatzsteuerbetrags; Beginn der Verjährung dieses Anspruchs

Leitsatz

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des , BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abgeführt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen (Fortführung von , BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die für das Entstehen des Anspruchs maßgebliche Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen, ist jedenfalls nicht vor dem , BFHE 243, 20) entstanden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:100119UVIIZR6.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 671 Nr. 6
DB 2019 S. 420 Nr. 8
DB 2019 S. 7 Nr. 8
HFR 2019 S. 329 Nr. 4
NJW 2019 S. 1145 Nr. 16
NJW 2019 S. 8 Nr. 12
UR 2019 S. 422 Nr. 11
UStB 2019 S. 100 Nr. 4
MAAAH-07321

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