Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow
Leitsatz
1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Bastova vom C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und des , BFHE 259, 175, UR 2017, 956) geklärt, dass ein „Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt.
2. NV: Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und erhalten nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.
Fundstelle(n): BFH/NV 2019 S. 299 Nr. 4 DStR 2019 S. 507 Nr. 10 DStRE 2019 S. 398 Nr. 6 HFR 2019 S. 296 Nr. 4 KÖSDI 2019 S. 21185 Nr. 4 UVR 2019 S. 97 Nr. 4 SAAAH-07345