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BFH Urteil v. - IV R 40/16

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2; GewStG § 7 Sätze 1 bis 3; GewStG § 9 Nr. 3 Satz 2;

Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG erfasst auch Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags

Leitsatz

1. NV: Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. NV: Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden (Parallelentscheidung zu ).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.251018.IVR40.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 291 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2019 S. 466
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2019 S. 248
MAAAH-07347

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